Für diesen Vertrag gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen. Sollte eine der Regelungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt.
2. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug zum
Gebrauch. Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) mit begrenzter Höhe (50 Mio. €) gegen Haftpflichtschäden versichert.
Ebenso sind Fahrzeuge von U-Tour alle Vollkasko versichert.
3. Pflichten des Mieters, Mietpreis & Angebote
Die durch den Vermieter erstellten Angebote sind nur preislich und 14 Tage bindend. Bindend wird ein Angebot nur
bei Annahme und wenn der Mieter daraufhin eine Auftragsbestätigung vom Vermieter erhält. Der Mieter hat das
Fahrzeug und/oder Anhänger schriftlich und verbindlich per Fax oder Email zu bestellen. Bei Annahme des Angebotes
und darauf folgender Auftragsbestätigung vom Vermieter entsteht ein rechtswirksamer Vertrag. Der Mietpreis richtet
sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Angebot bzw. nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet sich unter gewissen Umständen und Rahmenbedingungen, insbesondere unter dem
Aspekt der außergewöhnlichen und langen Nutzung, an die veröffentlichten Preise zu binden.
Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges und/oder Anhänger entstehen, gehen zu Lasten
des Mieters. Hierzu zählen neben den Kosten von Treibstoff und Öl alle anfallenden Gebühren,
Abgaben sowie alle Bußgelder, Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird und die nicht durch
sein Verschulden verursacht worden sind. Bei Abholung des Fahrzeuges und/oder Anhänger muss eine Kaution in
Höhe von 350 EUR beim Vermieter hinterlegt werden. Wird zusätzlich auch ein Anhänger gemietet,
so sind zusätzlich 350 EUR Kaution für den Anhänger zu hinterlegen. Bei Anmietungen die 4 Tage
überschreitet, muss mindestens die Hälfte des Mietpreises für die Mietdauer im Voraus bezahlt oder auf
unser Konto überwiesen sein. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug und/oder Anhänger bei Ablauf
der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Wird der vereinbarte Rückgabezeitpunkt
um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet für den Zeitraum der Überschreitung
eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete (nach Preisliste) pro angefangenen Tag zu zahlen.
Darüber hinaus hat der Mieter den Schaden, dem den darauf folgenden Mieter durch die Verspätung entsteht,
zu ersetzen. Unfälle oder höhere Gewalt (keine Staus oder Verspätungen) sind hier jedoch
ausgeschlossen und im Interesse des Mieters berücksichtigt. Staus oder Verspätungen sind im Sinne
dieses Punktes keine Fälle der höheren Gewalt. Die Rückgabe des Fahrzeuges und/oder Anhänger
ist nur während der normalen Geschäftszeiten möglich.
Bei Abgabe ist der im Vertrag vereinbarte Mietpreis zu zahlen, insofern dieser nicht zu Anfang im Voraus bezahlt
wurde, und wird mit der Kaution und der Vorrauszahlung zu Gunsten des Mieters verrechnet. Die hinterlegte Kaution
wird im Schadensfall verwendet. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug
beschädigt oder sonstige Vertragsverletzung begeht (siehe Ziffer 5 und 8). Insbesondere hat der Mieter das
Fahrzeug und/oder Anhänger in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Der Berechnung
der Km werden allein die Km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Wurde dieser defekt, so steht es dem
Vermieter das Recht zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen. Der Mieter erkennt dieses Recht des Vermieters
als unwiderruflich an. Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird für jede
Mahnung eine Mahngebühr zzgl. Verzugszinsen von 2% pro Kalendertag + MwSt. berechnet.
Das Fahrzeug und/oder Anhänger ist in sauberem Zustand zurückzugeben
(keinen Müllrest im Fahrgastraum), ansonsten wird eine Reinigungspauschale von €30,- netto berechnet.
Dreck oder Schmutz der durch die Nutzung an der Außenseite des Fahrzeuges und/oder Anhänger entsteht,
muss der Mieter nicht reinigen oder entfernen.
4. Stornierung
Stornierungen müssen schriftlich bis zu 4 Wochen vor Mietbeginn erfolgen. Bei Stornierungen innerhalb von 4
Wochen vor Mietbeginn werden zwei drittel des Mietpreises berechnet, es sei denn, der Vermieter kann das Fahrzeug
anderweitig vermieten. Bei Stornierung der Buchung vor dem vereinbarten Miettermin sind folgende Anteile des
voraussichtlichen Mietpreises lt. Reservierungsdatum zu zahlen - bis zu 21 Tagen 50,00 € - weniger als 21
Tage 66,66%- am Tag der Anmietung bzw. Nichtabnahme 90% Es gilt das Datum der Reservierungsbestätigung.
Der Nachweis eines geringeren Schadens in allen Fällen, bleibt dem Mieter unbenommen.
Sollte der Fall eintreten, dass eines der Fahrzeuge und/oder Anhänger des Vermieters in einen Unfall
verwickelt wird oder es durch höhere Gewalt nicht mehr nutzbar ist, kann der Vermieter sich, gegenüber
dem, durch die Disposition zugeteilten nächsten Kunden, von dem durch die Annahme des Angebotes zustande
gekommenen Vertrages, lösen bzw. von ihm zurücktreten. In diesen Fällen kann der Vermieter nicht
haftbar gemacht werden und für entstandene Schäden des Mieters sowie Dritter nicht in Anspruch genommen
werden. Der Vermieter hat eine Nachweispflicht die durch entsprechenden Dokumente und Beweise gegenüber dem
betroffenen Kunden erfüllt werden muss. Der Vermieter wird sich bemühen, ein anderes Fahrzeug und/oder
Anhänger zu besorgen. Der Vermieter kann nicht haftbar gemacht werden, für Unterschiede betreffend des
Ersatzfahrzeuges im Hinblick auf die gleichen Eigenschaften und Merkmale, wie Farbe, Innenausstattung etc..
Der Vermieter haftet nicht für Schäden an Gegenständen des Mieters die durch die Benutzung oder
Lagerung im Fahrzeug entstehen.
5. Berechtigte Fahrer
Eine Abgabe des Fahrzeugs und/oder Anhänger oder der Schlüssel erfolgt nur an Personen, die das
gesetzliche Mindestalter sowie eine gültige Fahrerlaubnis nachweisen können.
Das Fahrzeug und/oder Anhänger darf nur von denen im Vertrag genannten Personen geführt werden.
Diese müssen in die Bedienung eingeführt worden sein. Der Mieter ist verpflichtet auf Verlangen des
Vermieters Namen und Anschriften aller Fahrer des Mietfahrzeugs und/oder Anhänger bekannt zu geben.
Fahrer die durch den Vermieter vermittelt werden sind Erfüllungsgehilfen des Mieters, auch wenn sie vom
Vermieter vermittelt wurden.
6. Verbotene Nutzungen & Kündigungsrecht
Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug und/oder Anhänger zu verwenden:
a) Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
b) Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
c) Zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge
d) Zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
e) Zur Weitervermietung
f) Zu Fahrerschulungen
g) Für sonstige Nutzungen die über den Vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen
h) Eingebautes Bett, falls vorhanden, darf während der Fahrt nicht benutzt werden
Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig und ohne Frist beenden, wenn der Mieter, sein Fahrer oder Dritte,
für die der Mieter ein zustehen hat, das Fahrzeug und/oder Anhänger vertragswidrig nutzen
(siehe Ziffer 6) oder durch nicht sachgemäße Behandlung des Fahrzeuges und/oder Anhänger, der
Ausstattung eine Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter unzumutbar erscheinen oder vor
größerem Schaden bewahren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es während der Mietzeit zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen Mieter und Vermieter über die Verursachung nicht unbedeutender
Schäden an der Mietsache kommt. Überschreitet der Mieter die für die Höhe der Kautionszahlung
zugrunde gelegte voraussichtliche Kilometerleistung erheblich (ab 800 km), so ist er verpflichtet, dies dem
Vermieter sofort anzuzeigen und die Kaution entsprechend aufzustocken. Unterlässt der Mieter die Mitteilung
oder die Kautionsaufstockung, so hat der Vermieter ein sofortiges und fristloses Kündigungsrecht. In
sämtlichen vorgenannten Fällen bedarf es für die Kündigung keiner vorherigen Abmahnung. Der Mieter
oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, hat das Fahrzeug auf Verlangen des Vermieters
sofort herauszugeben.
7. Sorgfältige Behandlung des Fahrzeugs und der technischen Geräte
Der Mieter hat das Fahrzeug und/oder Anhänger sorgsam zu behandeln, regelmäßig die
Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und das Fahrzeug und/oder Anhänger
ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Die Kosten für Kraftstoff und Öl gehen zu Lasten des
Mieters. Der Mieter bzw. sein Fahrer hat das Fahrzeug, die Innenausstattung, technische Geräte wie Navigation,
Hifi–Geräte, DVD-Player, Flachbild TV, Bildschirme, Anzeigen, X-Box etc. sorgsam zu behandeln und alle für
die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Fahrzeugpapiere, Schlüssel,
Navigationsbedienteil, Radiobedienteil, Fernbedienungen, DVDs und alle anderen herausnehmbaren Wertgegenstände
hat der Fahrer beim Abstellen aus dem Fahrzeug zu nehmen und sorgsam und sicher aufzubewahren. Sollte dies
unterlassen werden, wird der Mieter im vollen Umfang für den entstandenen Schaden haftbar gemacht. Hierzu
zählt insbesondere Diebstahl.
8. Reparaturen während der Mietzeit
Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten
trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sofern nicht der Mieter für den Schaden
haftbar ist, vergl. Ziffer 8. und 9. Ist das Fahrzeug und/oder Anhänger nicht mehr fahrfähig oder sind
bei Weiterfahrt weitere Schäden am Fahrzeug und/oder Anhänger zu befürchten, so ist stets, auch an
Sonn- und Feiertagen, über die Mobilnummer 0160-6875062 die Firma U-Tour zu benachrichtigen um das weitere
Vorgehen abzustimmen. Alle Reparaturen müssen in einer VW Vertragswerkstatt in Auftrag gegeben werden.
Zu diesem Zweck verfügt das Fahrzeug über eine "Service-Card". Sie gewährleistet die Abwicklung und die
Bezahlung der Reparatur. Bei Pannen ist nur der VW 24h Pannenservice zu verständigen. In jedem Fall ist der
Vermieter unverzüglich zu informieren.
9. Bedingungen & Verhalten bei einem Unfall
Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar nach einem Schadenseintritt zu
verständigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei,
so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens,
höchstens aber EUR 500,00 zu entrichten. Die Unfallmeldung ist während oder auch außerhalb der
Geschäftszeiten unter der Mobilnummer 0160-6875062 zu erstatten. Hat der Mieter den Vermieter unmittelbar
nach Schadenseintritt gemäß Ziffer 8. AGB verständigt, hat er ihm darüber hinaus einen
Unfallbericht anzufertigen, in dem Namen, Anschriften aller Beteiligten, etwaige Zeugen, Kennzeichen aller am
Unfall beteiligten Fahrzeuge, Telefonnummer der zuständigen Polizeidienststelle und der Hergang des
Geschehens beschrieben sind. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Dieselbe Verpflichtung
trifft den Mieter, wenn er den Unfall unverschuldet nicht unmittelbar nach dem Schadenseintritt gemeldet hat,
zum frühstmöglichem Zeitpunkt. Bei einem verschuldeten Verstoß gegen diese Verpflichtungen,
hat der Mieter an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schaden,
höchstens jedoch 500,00 EUR zu entrichten. Zusätzlich hat der Mieter pro verschuldeten Unfall
(auch Teilschuld) eine Bearbeitungsgebühr von € 200,- zu zahlen, auch wenn es sich um einen
Haftpflichtschaden handelt. Eine Bearbeitungsgebühr von 200,00 EUR fällt auch an, wenn wie unter
Punkt 7 beschrieben, herausnehmbare Wertgegenstände beim Abstellen des Fahrzeuges nicht herausgenommen werden.
Ebenso sind Wildschäden, Schäden durch Brand oder Diebstahl sowie Sachbeschädigung bei der Polizei
zu melden und dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Unterlassung oder Selbstverschulden gehen
eventuelle Folgekosten zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet für Schäden, die er durch grobes Verschulden
herbeigeführt hat, insbesondere bei Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen und durch unsachgemäß
verstautes Ladegut stets in vollem Umfang, auch dann, wenn eine Haftungsbeschränkung vereinbart ist. Das
gleiche gilt, wenn der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der
Mieter Fahrerflucht begangen hat. Der Mieter hat kein Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug im Falle eines Unfalles,
Diebstahls oder einer notwendigen Reparatur (siehe Ziffer 8).
10. Versicherungen
a) Haftpflicht. Das Fahrzeug und/oder Anhänger ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) haftpflichtversichert.
b) Teilkasko-/Vollkasko Versicherungsschutz. Für das Fahrzeug und/oder Anhänger besteht sowohl eine Teil- wie auch Vollkasko Versicherung. Die Eigenbeteiligung des Mieters liegt bei der Teilkasko Versicherung bei EUR 350,00 netto zzgl. MwSt. und bei der Vollkasko Versicherung bei EUR 1.000,00 netto zzgl. MwSt..
Der Mieter haftet stets uneingeschränkt bei:
a) Durch Vorsatz oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden.
b) Schäden infolge Alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit.
c) Schäden die bei der Benutzung zu verbotenem Zweck (Ziff.5) entstanden sind.
d) Unfallflucht gemäß § 142 StGB; durch den berechtigten Fahrer
e) Schäden die durch das Ladegut oder unsachgemäßes Laden entstehen.
f) Beschädigungen des Fahrzeuges und/oder Anhänger bzw. der Ausstattung (Radio, Navigationssystem, Flachbild TV, DVD-Player, X-Box, Lautsprecher etc.) während des Mietzeitraumes, die nicht durch die Kaskoversicherung abgedeckt sind oder fahrlässig, mutwillig oder durch unsachgemäße Benutzung verursacht wurden.
g) Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen beim Rückwärtsfahren und rangieren.
h) Schäden an Fahrzeugen und/oder Anhänger und Gegenständen Dritter bei Rückwärtsfahren und rangieren.
11. Nebenabreden oder Ergänzungen
a) Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
b) Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
12. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag,
der Hauptsitz des Vermieters (Wolfenbüttel).
Stand: 07.12.2007
